Mathematische Institute
zur Behandlung
der Rechenschwäche / Dyskalkulie

Titel-Grafik: Oberteil eines bunten Würfels

München
Augsburg
Regensburg
Rosenheim

Mathematische Institute zur Behandlung der Rechenschwäche / Dyskalkulie, München – Augsburg – Regensburg – Rosenheim

Themen

Hilfen für Eltern

Förderung einer Dyskalkulietherapie durch das Jugendamt

Um einen Kostenzuschuss zu einer Therapie der Rechenschwäche / Dyskalkulie durch die Sozialhilfeverwaltung Ihres Kreisjugendamtes zu erhalten, benötigen Sie eine Therapiestelle, die eine Zulassung hat, um mit den Jugendämtern abzurechnen. Die Dipl-Psychologen des Mathematischen Instituts z. Behandlung der Rechenschwäche haben diese Zulassung.

Sie brauchen:

  1. Einen Antrag auf Kostenübernahme Ihres Kreisjugendamtes:
    Antragstellung auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diesen Antrag bekommen Sie direkt bei Ihrem Jugendamt.
  2. Ein fachärztliches Gutachten, das eine Förderung Ihres Kindes nach § 35a SGB VIII verordnet. Dafür kommt ein Kinder- und Jugendpsychiater oder Kinderpsychologe (in Ausnahmefällen auch ein Kinderarzt) in Frage.

Was Sie sonst noch an Unterlagen benötigen, erfahren Sie vom zuständigen Sachbearbeiter Ihres Jugendamtes.

Rechtliche Details der „Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gem. § 35 a Abs 1, Abs 2 Nr. 1 SGB VIII“

Es handelt sich hier um ein Leistungsgesetz des Bundes, d.h. man hat einen Rechtsanspruch auf die Leistung des Staates, wenn die Störung des Kindes unter diesen Paragraphen fällt. Bis heute ist die Leistung nicht an die Höhe des Einkommens gebunden. Man kann also beim zuständigen Jugendamt einen Antrag stellen und sich auf genannten Paragraphen berufen. Dabei soll es schon vorgekommen sein, dass man diesen Antrag nicht mehr erhalten hat, weil die betroffene Kommune kein Geld mehr hat. Das wäre dann nicht rechtens.

1997 hat das Bayerische Sozialministerium „vollzugspraktische“ Hinweise für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gegeben:

„Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat hier das Kind oder der Jugendliche einen eigenständigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte („also die Eltern“, der Verf.). Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, können Eingliederungshilfe im Leistungsrahmen des § 41 SGB VIII erhalten“.

Maßnahmen nach § 35 a bzw. § 41 SGB VIII setzen neben einer drohenden oder bereits vorhandenen seelischen Behinderung zusätzlich voraus, dass ein soziales Integrationsrisiko hinzutritt, das die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigen wird.“

„Es ist darauf hinzuweisen, dass Teilleistungsstörungen (z.B. Dyskalkulie oder Legasthenie d. Verf.) nicht mit seelischer Behinderung gleichzusetzen sind. Nicht jede Störung schulischer Fertigkeiten hat Krankheitswert und/oder ist eine vorhandene oder drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII.“

„Die Feststellung des leistungserheblichen Sachverhalts umfasst also grundsätzlich neben der festgestellten Störung (z.B. Dyskalkulie oder Legasthenie) zusätzlich auch die zu erwartende Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Eine seelische Behinderung droht oder ist vorhanden, wenn aufgrund der festgestellten Störung die Eingliederung des Kindes oder Jugendlichen in das soziale Umfeld gefährdet ist, also ein – z.B. an erheblichen Problemen des Kindes oder Jugendlichen in Kindergarten, Schule, Beruf oder Familie darzulegendes – soziales Integrationsrisiko hinzutritt.“ (Alle Zitate aus Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Nr. VI 1/7225/1/97)

Für die Feststellung, ob man Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jugendamt hat, ist die gutachterliche Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters notwendig.

Daneben holt das zuständige Jugendamt in der Regel auch eine Stellungnahme der Schule ein.

„Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes.“ (ebenda S. 5)

Und wo die Kasse des zuständigen Jugendamtes leer ist, werden oben ausgeführte Kriterien für die Gewährung der Hilfe – nach Auskunft des Amtes – strenger ausgelegt.

Allgemein wurde bei nahezu allen Jugendämtern die zu bewilligende Stundenzahl um 25% gekürzt, d.h. statt maximal 80 Stunden, werden in der Regel nur noch max. 60 Stunden genehmigt.


Die Internet-Adresse dieses Textes lautet:
https://www.Rechenschwaeche.de/Hilfen_fuer_Eltern/Hilfen_fuer_Eltern_Eingliederungshilfe_nach_SGB.html

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Wir behandeln Rechenschwäche bzw. Dyskalkulie (auch „Arithmasthenie“ genannt) in München, Augsburg, Regensburg, Rosenheim und jeweiliger Umgebung seit 1989.

So sind wir erreichbar: im Institut in der Brienner Straße 48, 80333 München, sowie an allen Therapieorten unter Tel. 0180/3001699 (9 Ct/min) oder unter Tel. 089/5233142, Fax 089/5234283, per E-Mail an „Institut[at]Rechenschwaeche.de“.

Das Institut ist in Bayern in vielen Orten vertreten, u.a. in Augsburg, Herrsching, Holzkirchen, Kirchheim-Heimstetten, München (4x), Ottobrunn, Puchheim, Regensburg, Rosenheim, Unterhaching und Unterschleißheim.

Stand: 2024-03-11