interessante Veröffentlichungen
Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie
Der Weg, einen Kostenträger für die Therapie zu bekommen, ist beschwerlich und reich an hindernisreich. Aber im Einzelfall u. U. erfolgreich.
1. Versuch: die Krankenkassen
Die Krankenkassen wollen sich mit den Kosten für eine Therapie der Dyskalkulie nicht belasten und haben sich daher zu der Auffassung durchgerungen, die therapeutische Behandlung einer Dyskalkulie sei Sache der Schule, da es sich dabei um ein pädagogisches und kein medizinisches Problem handle. Die sind also fein raus. Man selbst kann sich diesen Versuch schon mal ersparen und seine Nerven schonen, die braucht man nämlich noch.
2. Versuch: die Jugendämter
Wenigstens stimmt diesmal die Anlaufstelle. Diese Behörden erachten sich für dieses Problem als zuständig, weil die Krankenkassen sich wie oben ausgeführt dazu stellen. Immerhin, denkt man! Aber wenn man sich von einer Behörde Unterstützung erwartet, muss man wenigstens einen Paragraphen wissen, auf den man sich berufen kann. In unserem Fall heißt der:
„Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gem. § 35 a Abs 1, Abs 2 Nr. 1 SGB VIII“
klingt ganz schön gruselig, wo man doch nur eine Förderung für eine Therapie der Dyskalkulie will. Aber zumindest handelt es sich hier um ein Leistungsgesetz des Bundes, d.h. man hat einen Rechtsanspruch auf die Leistung des Staates, wenn, ja wenn das eigene Kind unter diesen Paragraphen auch tatsächlich fällt. Bis heute ist die Leistung nicht an die Höhe des Einkommens gebunden. Man kann also beim zuständigen Jugendamt einen Antrag stellen und sich auf genannten Paragraphen berufen. Dabei soll es schon vorgekommen sein, dass man diesen Antrag nicht mehr erhalten hat, weil die betroffene Kommune dafür kein Geld mehr hat. Also, nicht abwimmeln lassen und an den Rechtsanspruch (wenigstens auf einen Antrag), den man hat, denken.
1997 hat das Bayerische Sozialministerium „vollzugspraktische“ Hinweise für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gegeben, die es in sich haben:
„Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat hier das Kind oder der Jugendliche einen eigenständigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte (also „die Eltern“, der Verf.). Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, können Eingliederungshilfe im Leistungsrahmen des § 41 SGB VIII erhalten.“
„Maßnahmen nach § 35 a bzw. § 41 SBG VIII setzen neben einer drohenden oder bereits vorhandenen seelischen Behinderung zusätzlich voraus, dass ein soziales Integrationsrisiko hinzutritt, das die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigen wird.“
„Es ist darauf hinzuweisen, dass Teilleistungsstörungen (z.B. Dyskalkulie oder Legasthenie d. Verf.) nicht mit seelischer Behinderung gleichzusetzen sind. Nicht jede Störung schulischer Fertigkeiten hat Krankheitswert und/oder ist eine vorhandene oder drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII.“
„Die Feststellung des leistungserheblichen Sachverhalts umfasst also grundsätzlich neben der festgestellten Störung (z.B. Dyskalkulie oder Legasthenie) zusätzlich auch die zu erwartende Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Eine seelische Behinderung droht oder ist vorhanden, wenn aufgrund der festgestellten Störung die Eingliederung des Kindes oder Jugendlichen in das soziale Umfeld gefährdet ist, also ein – z.B. an erheblichen Problemen des Kindes oder Jugendlichen in Kindergarten, Schule, Beruf oder Familie darzulegendes – soziales Integrationsrisiko hinzutritt.“
(Alle Zitate aus dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Nr. VI 1/7225/1/97.)
Das Ganze noch mal verständlicher:
Eine Förderung kann nur beanspruchen, wer außer einer Rechenschwäche auch noch
psychische Sekundärstörungen (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen) aufweist.
Für die Feststellung, ob man Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jugendamt hat, ist die gutachterliche Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters notwendig.
Daneben holt das zuständige Jugendamt auch eine Stellungnahme der Schule ein.
Wer meint, mit dem Erhalt des Gutachtens hätte er’s geschafft, hat sich zu früh gefreut, denn: „Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes.“ (ebenda S. 5)
Und wo die Kasse des zuständigen Jugendamtes leer ist, werden oben ausgeführte Kriterien für die Gewährung der Hilfe – nach Auskunft des Amtes – strenger ausgelegt. Allgemein wurde bei nahezu allen Jugendämtern die zu bewilligende Stundenzahl um 25% gekürzt.
Jetzt muss man nur noch eine Therapiestelle finden, deren Therapeuten auch eine
Zulassung beim betroffenen Jugendamt haben, um die Therapie durchführen zu
können. Die Stadt München vergibt z. B., um Kosten zu sparen, keine weiteren
Zulassungen mehr. Die Therapeuten des Instituts zur Behandlung der
Rechenschwäche haben die geforderte Qualifikation und notwendige Zulassung bei
den Jugendämtern!
Nach diesem Hindernislauf kann dann die Therapie endlich losgehen.
Und wer die Hindernisse nicht überwinden konnte, dem bleibt nur, die Therapie selbst zu zahlen. Das Institut zur Behandlung der Rechenschwäche bietet deshalb neben der Einzeltherapie auch eine Partnertherapie (2 Kinder) an. Um eine hohe Effizienz der Therapie zu gewährleisten, wird bei der Zusammensetzung der Gruppe neben Alter bzw. Jahrgangsstufe das Qualitative Fehlerprofil des Rechentests, das Lerntempo und die soziale Kompetenz (oder Gruppenverhalten) berücksichtigt.
Die Internet-Adresse dieses Textes lautet:
http://www.Rechenschwaeche.de/Hilfen_fuer_Eltern/Hilfen_fuer_Eltern_Kostentraeger_laut_BSHG.html
© 2009, Mathematisches Institut zur Behandlung der Rechenschwäche / Dyskalkulie – München, Impressum
Wir behandeln Rechenschwäche bzw. Dyskalkulie (auch „Arithmasthenie“ genannt) in München, Augsburg, Rosenheim und jeweiliger Umgebung seit 1989, nunmehr 20 Jahren.
So sind wir erreichbar: im Institut in der Brienner Straße 48, 80333 München, sowie an allen Therapieorten unter Tel. 0180/3001699 (9 Ct/min) oder unter Tel. 089/5233142, Fax 089/5234283, per E-Mail an „Institut[at]Rechenschwaeche.de“.
Das Institut ist in Bayern in vielen Orten vertreten, u.a. in Aubing, Augsburg, Bad Tölz, Dachau, Holzkirchen, Kirchheim-Heimstetten, Landsberg, München, Penzberg, Regensburg, Rosenheim, Starnberg, Unterhaching und Unterschleißheim, aber auch in Österreich, in Innsbruck und Kufstein.
Stand: 2010-04-17